AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBESTIMMUNGEN VON

MATHEW CLEVELAND
STAND 06.12.2022

Odenwaldstr. 6, 20255 Hamburg, hello@mathewcleveland.com,

Steuernummer 45 040 04053

I. Allgemeines
1.1 Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von
Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender
Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle
künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den
nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche
abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht
Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3. Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere
grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form
oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

II. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach
Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2.2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den
eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
2.3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils
nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der
besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken
übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an
Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
2.4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller
dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.
2.5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das
Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die
entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird
ausdrücklich abbedungen.

2.6. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist der Fotograf als Urheber der
Lichtbilder zu nennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.7. a) Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (zB Foto-Composing,
Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital;
2.7. b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in
Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur
für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette,
CDROM oder anderen Datenträgern;
2.7 c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren;
sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Fotograf und
Auftraggeber vereinbart wurde.
2.8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an
den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde.
2.9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf
berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine
öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen,
nur mit deren Einverständnis erfolgen.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung
3.1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm
erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und
anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und
Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen
zurück zu geben.
3.2 Für die Herstellung der Werke wird ein nach gültigen Preislisten oder
sonst angemessenes Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte
Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen,
Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten
etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Es gilt das vereinbarte Honorar.
3.3. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien
und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu
vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
3.4. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der
Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten
Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.
3.5. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen
hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung

ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
3.6. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten
der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber
abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt
worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem
Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und
zu vergüten.

IV. Haftung
4.1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt
ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu
fotografierender Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von
Kardinalpflichten, d.h. Von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages
ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit
haftet der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall
des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im
Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % der
vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der
vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
4.2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von
Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des
Fotomaterials.
4.3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen
Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der
Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.

V. Nebenpflichten
5.1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen

übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs -, Bearbeitungs-
und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der

abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und
Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von
Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder
abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte
nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der

Aufnahmen ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder
bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des
Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den
Auftraggeber über.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
6.1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem
Fotografen ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.
6.2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus
Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten,
so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis
vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der
Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz,
sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung
zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden Schadensersatz
geltend machen.
6.3.a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die
Benennung des Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in
Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des
üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.
6.3.b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder
Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen
Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten
Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen
Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200,00 € pro Werk und Einzelfall.
6.3.c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung,
ohne, dass den Fotografen hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem
Fotografen 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.
6.3.d) Dem Fotografen bleibt zu a) - c) die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) - c)
der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

VII. Datenschutz
Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden
elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der
Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm
im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu
behandeln.

VIII. Schlussbestimmungen
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand
vereinbart.
IX. Sonstiges
Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die
gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss.
Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.